Satzung
 
Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung des Vereines am 17. Oktober 1990
 
§ 1   Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen " HAUS & GRUND GERA e.V. "
Er ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Gera unter der Registriernummer VR 487 am 11. Januar 1993 eingetragen und wurde am 29.01.1999, sowie am 18.10.2001 geändert.
2. Der Verein hat die Aufgabe, unter Ausschluß von Erwerbszwecken tätig zu werden;
  a) zur Förderung des Zusammenschlusses aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Gera und Umgebung, zur Vertretung und Durchsetzung ihrer gemeinsamen Interessen,
  b) zur Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Haus- und Grundbesitzervereinigungen, insbesondere mit dem der Stadt Nürnberg, dem Verband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer Thüringen und dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer,
  c) zur Wahrung, Förderung und Durchsetzung aller Interessen der Grund- und Hausbesitzer und ihre Vertretung in allen einschlägigen Zweigen des öffentlichen Lebens anzustreben.
     
§ 2   Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz und Erfüllungsort ist Gera.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 3   Mitgliedschaft
  Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie Grund-und Hauseigentümer sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein mindestens zwei volle Jahre anzugehören. Im übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft durch §5 dieser Satzung geregelt. Im Not- oder Verhinderungsfall kann jedes Mitglied einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen; unabhängig von der Zahl der Vertretenen hat dieser jedoch nur eine Stimme.
Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Vereinssatzung. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
     
§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder
  Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht das Recht
  a) die Einrichtung des Vereines, insbesondere seiner Geschäftsstelle in üblicher Weise in Anspruch zu nehmen,
  b) sach- und fachkundigen Rat, Auskunft und Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten des Geschäftsbetriebes zu verlangen,
  c) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen,
  d) jederzeit, insbesondere in den Mitgliederversammlungen, ihre eigene Meinung zu äußern und zu vertreten,
  e) zu wählen und gewählt zu werden.
     
§ 5   Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
  a) durch Austritt zum jeweiligen Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen,
  b) durch Tod des Mitgliedes,
  c) durch Ausschluß des Mitgliedes.
2. Ein Mitglied kann durch den Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden,
  a) wenn es nachweislich seine Pflichten aus diesen Satzungen gröblich verletzt oder trotz mehrmaliger Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat,
  b) wenn es nachweislich trotz Abmahnung die Interessen oder das Ansehen des Vereines geschädigt hat,
  c) wenn sonst ein schwerwiegender Grund für den Ausschluß vorliegt.
  Vor Ausschluß ist dem Mitglied rechtliches Gehör in der Vorstandschaft zu gewähren.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
     
§ 6   Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandschaft.
     
§ 7   Die Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung hat nach Bedarf stattzufinden, mindestens aber einmal jährlich.
Zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen zuvor mit Bekanntgabe der Tagesordnung in geeigneter Weise einzuladen.
Anträge sollen schriftlich spätestens bis zum 8.Tag vor der angekündigten Mitgliederversammlung zur Geschäftsstelle eingereicht sein.
Auf Wunsch wird den Mitgliedern vom 14.Tag an vor der Mitgliederversammlung Einsicht in den Kassenbericht gewährt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Vereines.
Ihr obliegt insbesondere
  a) die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandschaft,
  b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie des Haushaltplanes,
  c) die Erteilung der Entlastung des Vorsitzenden und der Vorstandschaft,
  d) die Wahl des Kassenprüfers,
  e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,
  f) die Abberufung des Vorsitzenden und der Vorstandschaft,
  g) die Änderung der Satzung,
  h) die Auflösung des Vereines.
 

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft zur Beratung und Beschlußfassung über grundsätzlich bedeutsame Fragen des Haus- und Grundbesitzes und der Organisation einberufen werden; sie muß auf schriftlichen Antrag von mindestens fünfzig Mitgliedern ( bzw. von 10% der Mitgliedschaft) einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt für a bis f mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden und der Vorstandschaft ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wahl der Vorstandschaft erstreckt sich auf 4 Jahre.
Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
Fällt die Hälfte der abgegebenen Stimmen einem Bewerber nicht zu, so findet die Stichwahl zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Als Vorstandsmitglieder und Ersatzleute sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

     
§ 8   Die Vorstandschaft
  Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte den 2. und 3. Vorsitzenden als Stellvertreter, den Kassierer, den Schriftführer sowie den Pressesprecher des Vereines. Sie kann im Rahmen des Haushaltplanes einen Geschäftsführer bestellen. Sie ist ehrenamtlich tätig, es sei denn, eines ihrer Mitglieder ist zum Geschäftsführer bestellt. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB von dem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Er ist außerhalb des Haushaltplanes bis zum Betrag von 600,- €   verfügungsberechtigt.
Die Vorstandschaft ist verpflichtet, die Aufgaben des Vereines nach §1 durchzuführen. Ihr obliegt in diesem Rahmen die Entscheidung aller wichtigen Vereinsangelegenheiten. Sie beschließt in einfacher Mehrheit der Erschienenen und ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jedem Vorstandsmitglied ist ein bestimmtes Arbeitsgebiet verantwortlich zu übertragen.

Die Vorstandschaft ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich für die Einhaltung dieser Satzung sowie für die Durchführung und Verwirklichung aller von ihr gefaßten Beschlüsse. Über alle Sitzungen der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten und vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die erarbeiteten Protokolle sind in der Geschäftsstelle für die Mitglieder einsehbar.
     
§ 9   Kassen- und Buchführung
  Der alljährlich der Mitgliederversammlung vorzulegende Kassen- und Revisionsbericht muß von einem Buchprüfer bzw. geprüften Finanzwirt erstellt werden. Zwischenzeitlich ist die Kasse von dem Kassenprüfer zweimal im Jahr zu überprüfen.
     
§ 10   Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher unter besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung geladen worden ist.
2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen erforderlich; die Zahl der abgegebenen Stimmen muß jedoch mindestens der Hälfte im Verein angehörigen Mitglieder gleich sein.

Bei Auflösung des Haus- und Grund Gera e.V. fällt das Vermögen des Vereines der Erhaltung eines Altenheimes der Stadt Gera unmittelbar und ausschließlich zu.

Alle Mitglieder der Vorstandschaft sind persönlich verantwortlich für die gesetzmäßige Durchführung der Auflösung.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.